AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Betz
Mühlenstr. 29, 94405 Landau
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote im Geschäftsverkehr mit Unternehmern.
(2) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Vertragspartner nicht nochmals ausdrücklich auf die Einbeziehung hingewiesen wurde.
(3) Es findet die jeweils gültige Fassung der Geschäftsbedingungen der Fa. Betz Anwendung. Sofern eine Änderung der AGB stattfindet, wird der Geschäftspartner jedoch umgehend hierüber informiert.
(4) Entgegenstehenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des anderen Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Ebenso wird der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des anderen Vertragspartners durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben vorsorglich widersprochen.

2. Auftragserteilung und -abwicklung
(1) Die Auftragserteilung kann schriftlich an uns vorgenommen werden. Die Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch die Fa. Betz entweder schriftlich per Rechnung/Vorkasse bestätigt oder nach Auftragseingang ausgeführt werden. Außer den schriftlich niedergelegten Vereinbarungen bestehen keine weiteren Abreden, insbesondere wurde durch uns keine Garantie eingeräumt.
(2) Sämtliche Leistungsdaten, Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
(3) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(4) Falls der Geschäftspartner ohne unser Verschulden unberechtigt einen bestätigten Auftrag storniert, können wir 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn geltend machen. Dem Geschäftspartner ist der Nachweis gestattet, dass ein geringerer bzw. kein Schaden entstanden ist.
(5) Der Geschäftspartner wird darüber informiert, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden. Weiteres siehe im Bereich „Datenschutz“.

3. Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, gelten die Preise der jeweils aktuellen Preisliste. Sollten sich die Preise zwischen Vertragsabschluss und Lieferung geändert haben, ist durch den Vertragspartner der Preis zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Lieferung gegolten hat. Sollte sich der Preis erhöht haben, wird dies dem Vertragspartner umgehend mitgeteilt. In diesem Fall ist der Vertragspartner berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Sonderangebote gelten nur für den angegebenen Zeitraum.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19% und 7% ist in unseren angegebenen Preisen eingeschlossen; sie ist auf der Rechnung ausgewiesen.
(4) Alle Preise verstehen sich ab Firmensitz der Fa. Betz einschließlich üblicher Verpackungsmaterialien. Hiervon können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

4. Lieferung
(1) Die Lieferung von Ware, welche sich auf Lager befindet, erfolgt in der Regel nach Eingang des Rechnungsbetrages in Vorkasse innerhalb von 2 Werktagen mit dem von Fa. Betz ausgewählten Versanddienstleister.
(2) Eine verbindliche Zusage eines Liefertermins für nicht auf Lager befindliche Waren ist nicht möglich. Sofern dennoch Liefertermine oder Fristen bestimmt werden, erfolgt dies durch eine schriftliche Vereinbarung. Der Käufer wird jedoch umgehend darüber benachrichtigt, wenn sich die Ware wieder im Lager befindet.
(3) Übliche Liefertermine und auch garantierte Lieferfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen sonst von der Fa. Betz nicht zu vertretenden Ereignissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind. Das vorangestellte gilt insbesondere bei Störungen aufgrund von Arbeitskampf bei Lieferanten oder Unterlieferanten, bei Betriebsstörungen durch Naturereignisse oder nicht voraussehbare Verzögerungen bei der Erteilung behördlicher Genehmigungen. Diese Aufzählung ist lediglich beispielhaft.
Der Vertragspartner wird in diesen Fällen umgehend über den Beginn und das voraussichtliche Ende des Hindernisses informiert.
Der Vertragspartner kann von der Fa. Betz die Erklärung verlangen, ob sie von dem Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern will. Erklärt sich die Fa. Betz nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
(4) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

5. Gefahrenübergang
(1) Der Versand der Ware erfolgt ab Lager der Fa. Betz. Mit der Bereitstellung der Ware durch die Fa. Betz geht die Sach- und Preisgefahr auf den Käufer über.
(2) Die Kosten des Transports trägt der Käufer, sofern der Bruttorechnungsbetrag die Grenze der ausgewiesenen Frachtfreiheit nicht überschreitet.
(3) Die Fa. Betz ist nicht verpflichtet einen Beförderungs- oder Versicherungsvertrag abzuschließen. Entschließt sich der Käufer selbst zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, verpflichtet sich die Fa. Betz dem Käufer auf dessen Verlangen alle Angaben mitzuteilen, die für den Abschluss einer Transportversicherung notwendig sind. Auch sofern aus Kulanzgründen ein Beförderungsvertrag durch die Fa. Betz abgeschlossen wird, trägt der Käufer die Kosten der Beförderung.
(4) Sonstige Kosten, wie Verladekosten, Ausfuhrkosten, Steuern und Versicherungen sowie Kosten durch Nichtabnahme der Ware trägt der Käufer.
(5) Wird der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.

6. Gewährleistung
(1) Ist das Rechtsgeschäft für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft, hat der Käufer die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Stellt der Käufer offensichtliche Mängel fest, hat er diese unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Lieferung, schriftlich bei der Fa. Betz anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit ist die Absendung beim Käufer maßgeblich. Er darf in diesem Fall nicht über die Ware verfügen, bis eine Einigung über die Abwicklung der Gewährleistung getroffen ist.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit dem Lieferdatum. Von der Verkürzung der Verjährung sind die nachfolgenden Schadensersatzansprüche nicht erfasst:

Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wegen eines von der Fa. Betz oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Mangels beruhen
Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Fa. Betz oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Dem Käufer steht ein Recht auf Nacherfüllung zu. Der Fa. Betz steht zunächst ein Wahlrecht zu, ob der Mangel beseitigt oder ob eine Ersatzlieferung erfolgen soll. Wählt die Fa. Betz Ersatzlieferung und befindet sich die Ware momentan nicht am Lager besteht die Verpflichtung zur portofreien Nachlieferung, ausgenommen sind jedoch Portokosten, welche auch bei pünktlicher Lieferung entstanden wären. Dem Vertragspartner wird ausdrücklich das Recht vorbehalten bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Diese Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
(5) Vorstehende Absätze sind abschließend und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus einer Garantieerklärung. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie muss schriftlich vereinbart werden.

Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) vor. Bei Waren, die wir im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung liefern, behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer Forderungen, die uns jetzt oder künftig, auch aus gleichzeitigen oder zukünftigen Verträgen gegen den Vertragspartner zustehen, vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich noch in unserem Eigentum stehender Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden an uns in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung abgetreten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde. Wir nehmen die Abtretung an. Der Vertragspartner wird widerruflich ermächtigt, diese abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Unberührt hiervon ist die Befugnis der Fa. Betz die Forderungen selbst einzuziehen.
(3) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für die Fa. Betz vor, ohne dass für die Fa. Betz daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Fa. Betz gehörenden Waren, steht der Fa. Betz der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer der Fa. Betz im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Fa. Betz verwahrt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und die Fa. Betz unverzüglich benachrichtigen.
(5) Die gewährten Sicherheiten werden auf Verlangen des Vertragspartners durch die Fa. Betz freigegeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Fa. Betz.8. Zahlung
(1) Wir liefern gegen Vorkasse nach Rechnungsstellung.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
(3) Für Zahlungen aus dem Ausland gilt Kostenteilung als vereinbart, d.h. eigene Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, fremde Kosten zu unseren Lasten.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.9. Verzug
(1) Forderungen aus Rechnungen sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sofort fällig und unmittelbar nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu begleichen. Erfolgt keine Leistung, tritt spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung der Verzug des Käufers ein. Einer Mahnung durch die Fa. Betz bedarf es hierfür nicht. Der Fa. Betz ist es unbenommen, den Käufer durch Mahnungen an seine Zahlungspflicht zu erinnern.
(2) Ist abweichend vom Absatz 1 in der Rechnung eine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt, ist die Forderung mit Ablauf der Leistungszeit fällig. Leistet der Käufer nicht, so gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug.
(3) Gerät der Vertragspartner in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen ab dem entsprechenden Zeitpunkt zu berechnen. Die Höhe der Verzugszinsen beträgt mindestens 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins. Es bleibt der Fa. Betz jedoch unbenommen, höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund geltend zu machen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Ein weitergehender Schaden kann z.B. im Verlust von Anlagezinsen oder in der Aufwendung von Kreditzinsen bestehen. Für die erste Mahnung wird eine Gebühr von 5 € erhoben. Für jede nachfolgende Mahnung entsteht eine Mahngebühr in Höhe von 10 EUR. Sämtliche durch verspätete Zahlung auftretende weitere Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
10. Haftung
(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, bestehen, sofern durch die Fa. Betz eine Garantie hierfür übernommen wurde. Die Fa. Betz haftet ebenfalls auf Grund zwingender gesetzlicher Regelungen.
(2) Die Fa. Betz haftet in den Fällen, in denen eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten vorliegt, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, ist die Haftung der Fa. Betz begrenzt auf den Schaden, der typischerweise bei Geschäfte der fraglichen Art zu erwarten ist. Eine Haftung für vertragsuntypische und nicht vorhersehbare Schäden ist ausgeschlossen.
(3) Die Fa. Betz haftet für sonstige Schäden nur, sofern diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung ist begrenzt auf den Schaden, der typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art zu erwarten ist. Eine Haftung für vertragsuntypische und nicht vorhersehbare Schäden ist ausgeschlossen.

11. Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen
Abweichungen oder Ergänzungen von diesen Geschäftsbedingungen sowie Änderungen und Ergänzungen bereits abgeschlossener Verträge bedürfen der Schriftform.

12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz der Fa. Betz (Landau an der Isar).
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: September 2018